Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Lohnmosten
§ 1. Obstannahme
Die Mindestmenge für einen Kernobst-Lohnmostauftrag beträgt 75 kg. Das Obst muss frei von Faulstellen, Blättern, Zweigen, Erdanhang etc. sein. Der Reifezustand muss mostfähig, keinesfalls überreif sein. Jeder Kunde füllt sein Obst in das Trichter des Förderbandes selbst ein. Auftragsgrundlage bildet ein vom Kunden unterschriebener Auftrag.
§ 2. Verarbeitung
Das Kernobst wird als Einzelauftrag in dem betrieblichen Ablauf separiert verarbeitet und als Saft in Folienbeutel abgefüllt. Die Verarbeitungszeit für eine Obstmenge von bis zu 100 kg beträgt etwa 30 Minuten.
Bei einer Terminvergabe kann der Kunde nach diesem Zeitfenster entsprechend seinen Saft empfangen. Ein verbindlicher Zeitanspruch kann nicht gewährleistet werden, weil der Zeitverlauf nach den jeweiligen Auftragsgrößen und der technischen Verarbeitbarkeit variiert.
Die unterschiedliche Qualität des zu verarbeitenden Kernobstes lässt keinen Anspruch auf eine bestimmte Saftmenge zu.
§ 3. Abfüllung
Der pasteurisierte Saft wird in lebensmittelechtem Einweg-Polyethylenbeutel mit integriertem Zapfhahn abgefüllt und in einen Umkarton verpackt.
§ 4. Haftung
Eine Gewährleistung für die Verpackung wird nur bei neu eingesetzten Umkartons übernommen. Das Risiko der Haltbarkeit trägt der Kunde, weil die verwendete und verarbeitete Qualität sowie die Lagerbedingungen nicht im Einflussbereich des Einbecker Mostwerks liegen.
Ein sicherer Transport des fertigen und evtl. noch heißen Saftes ist zu gewährleisten. Es sind Vorkehrungen zu schaffen, falls ein Behälter ein Leck erleidet. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Einbeck, im August 2017